Job-Sharing: Was bringt die Arbeitsplatzteilung Ihrem Unternehmen?

Wir teilen uns einen Arbeitsplatz! Was im ersten Moment komisch klingt, erfreut sich immer größerer Beliebtheit: Job-Sharing erobert den deutschsprachigen Raum! Alles Wissenswerte rund um die Arbeitsplatzteilung im Überblick.

Beim Job-Sharing handelt es sich um das Teilen eines Arbeitsplatzes: Dabei wird ein Vollzeitarbeitsplatz auf zwei oder mehrere Personen in Teilzeitanstellung aufgeteilt. Die Job-Sharing-Partner können ihre Arbeitszeit und Aufgaben frei untereinander aufteilen – so sollen Flexibilität, Motivation und Eigenständigkeit gefördert werden.

In Österreich gelten arbeitsrechtlich die Vorgaben der Teilzeitarbeit, verknüpft mit Sonderbestimmungen (mehr dazu weiter unten im Beitrag). Die Arbeitsplatzteilung in Deutschland wird hingegen explizit vom Gesetz geregelt.

Job-Sharing stellt eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung dar.

Als Arbeitgeber sollten Sie einerseits darauf achten, dass die Chemie zwischen den Job-Sharing-Partnern stimmt. Andererseits müssen die Kandidaten durch Selbstständigkeit und ein Talent zu Organisation und Struktur bestechen.

Arbeitsplatzteilung für Arbeitgeber: Welche Vor- und Nachteile hat Job-Sharing?

Eine Übersicht verschiedener Studien zum Thema Job-Sharing finden Sie hier.

Vorteile

Erhöhte Produktivität – ähnlich wie bei der komprimierten Arbeitszeit haben Studien gezeigt, dass Teilzeitangestellte effizienter und schneller arbeiten, weil Leerlaufphasen entfallen
flexiblere Personalplanung
weniger Krankenstände und Fehlzeiten, weil etwa Arztbesuche besser koordiniert werden können
bei Personalausfall: eine qualifizierte, mit den Aufgaben bereits vertraute Vertretung ist sofort zur Stelle
doppeltes Fachwissen: Profitieren Sie von unterschiedlichen Fachkräften und ihren Qualifikationen

Nachteile

Mehraufwand in der Organisation
erhöhte Personalkosten, da Abgaben für mehrere Personen getätigt werden müssen
die Neubesetzung einer Person aus dem Job-Sharing-Team kann schwierig werden

Splitting, Sharing, Pairing: Diese Modelle der Arbeitsplatzteilung gibt es

Das Arbeitszeitmodell Job-Sharing wurde in den 1960er und 1970er Jahren in den USA entwickelt. In den letzten Jahren hat sich das Modell auch in Europa, besonders in England und Schweden, verbreitet. Im deutschsprachigen Raum gewinnt Arbeitsplatzteilung immer mehr an Bedeutung. 

Job-Splitting

Was es ist:
Eine Vollzeitstelle wird auf mehrere Teilzeitstellen aufgeteilt. Diese sind voneinander unabhängig. Zumeist werden idente Aufgaben bearbeitet.
Vorteile:
Da alle an den gleichen Aufgaben arbeiten, besteht kein Kooperations- oder Interaktionsbedarf zwischen den Mitarbeitern. Sie werden unabhängig voneinander angestellt oder gekündigt.
Nachteile:
Die Neubesetzung eines Job-Splitting-Partners liegt beim Unternehmen. Die übrigen Teammitglieder sind nicht verpflichtet, das Fehlen eines Partners mit Mehrstunden auszugleichen.

Job-Sharing

Was es ist:
Auch hier teilen sich ein oder mehrere Personen eine Vollzeitstelle. Sie dürfen aber selbst über die zeitliche Einteilung entscheiden. Der Arbeitgeber gibt lediglich die Gesamtarbeitszeit sowie die Besetzungszeiten der Stelle vor.
Vorteile:
Die Job-Sharing-Partner arbeiten stärker zusammen. Auch sie werden unabhängig voneinander angestellt und gekündigt.
Nachteile:
Siehe Job-Splitting.

Job-Pairing

Was es ist:
Job-Pairing ist, arbeitsrechtlich gesehen, ein Gruppenarbeitsverhältnis. Hier übernehmen die Job-Pairing-Partner gemeinsam die Verantwortung für die Aufgabenerledigung. Der Arbeitsvertrag wird mit allen aus der Gruppe abgeschlossen oder gelöst.
Vorteile:
Das Team arbeitet eigenständig und in vollkommener Absprache untereinander.
Nachteile:
Fällt eine Person des Teams weg, löst sich das Verhältnis aller. Ausnahmen dazu finden Sie im nächsten Beitragsabschnitt.

Split-Level-Sharing

Was es ist:
Beim Split-Level-Sharing werden Arbeitnehmer unterschiedlicher Qualifikationen angestellt. Sie teilen die zu erledigenden Aufgaben nach eigenem Anforderungsprofil auf.
Vorteile:
Arbeitgeber können so Mitarbeiter anstellen, die komplementäres Fachwissen und unterschiedliche Kompetenzen mitbringen.
Nachteile:
Da die Split-Level-Partner nicht dieselben Aufgabenbereiche bearbeiten, muss im Falle von Krankenständen/Ausfällen eine Vertretung organisiert werden!

Top-Sharing

Was es ist:
Beim Top-Sharing teilen sich zwei oder mehrere Personen eine Führungsposition. Wie beim Job-Pairing tragen alle Partner gemeinsam die Verantwortung und treffen wichtige strategische Entscheidungen, etwa zu Personal oder Investitionen, im Team.
Vorteile:
Top-Sharing erleichtert vor allem den Umgang mit Familienplanung und Betreuungspflichten, aber auch den Aufbau von Nachwuchskräften in Führungspositionen.
Nachteile:
Der Organisationsaufwand und die Kosten sind bei diesem Modell relativ hoch.

Job-Sharing, ja! Aber: Wie und wo? Eine Lösung bietet die Online-Plattform Tandemploy, auf der Sie Job-Sharing-Stellen ausschreiben können und Kandidaten nach ihrem passenden Gegenüber (Zeit, Qualifikationen, Ort) suchen können.  

Der rechtliche Rahmen beim Job-Sharing

Vertragspartner. Beim Job-Splitting sowie Job-Sharing erfolgt der Vertragsabschluss zwischen den einzelnen Mitarbeitern und dem Arbeitgeber. Es handelt sich dabei also um unabhängige Teilzeit-Verhältnisse.

Beim Job-Pairing wird der Vertrag mit den Partnern als Gruppe abgeschlossen, nicht mit den einzelnen Personen. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, Sondervereinbarungen mit einzelnen Gruppenmitgliedern zu treffen.


Vertragsform. Das österreichische Arbeitsrecht hat keine Sonderbestimmungen für Job-Sharing-Verträge: Sie können sowohl schriftlich, mündlich als auch konkludent abgeschlossen werden, sofern Betriebsvereinbarungen oder der Kollektivvertrag dies zulassen.

Sie sind als Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Job-Sharing-Partnern eine schriftliche Ausformulierung ihrer Rechte und Pflichten auszuhändigen! Beachten Sie dazu das Anpassungsgesetz für Arbeitsverträge.


Wesentliche Vertragsbestandteile. Grundsätzlich müssen Lohn, Umfang der Arbeitszeit und die geschuldete Arbeitsleistung enthalten sein. Wichtig ist auch die Sharing-Klausel: Sie sieht nicht nur Ihre Weisung, sondern auch das Einverständnis der Mitarbeiter vor.

Soll eine Job-Sharing-Stelle in eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle umgewandelt werden, brauchen Sie das schriftliche Einverständnis des verbleibenden Mitarbeiters. Auch der Arbeitsvertrag muss entsprechend angepasst werden!


Zeitvereinbarung. Der zeitliche Gesamtumfang der Arbeitszeit, die Periode und die Form des Arbeitszeitplanes müssen im Job-Sharing-Vertrag enthalten sein. Die Aufteilung der Stunden liegt, in Form eines Arbeitszeitplanes, bei den Job-Sharing-Partnern.

Was, wenn sich die Job-Sharing-Partner nicht einig werden bei der Zeitverteilung? Laut § 19d Abs. 2 des AZG müssen Sie dann als Arbeitgeber einschreiten und die Arbeitszeit mit den Mitarbeitern vereinbaren.


Vertretung. Da für Arbeitsplatzteilung keine eigenen Regelungen existieren, müssen Sie auf jene für Teilzeitbeschäftigungen zurückgreifen. Der zweite Job-Sharing-Partner kann freiwillig als Vertretung einspringen; dadurch können aber Mehrarbeitsstunden entstehen. Er kann aber nur dann zu Mehrarbeit verpflichtet werden, wenn

a) dies in gesetzliche Bestimmungen, Normen, der kollektive Rechtsgestaltung oder dem Arbeitsvertrag vorgesehen ist,
b) erhöhter Arbeitsbedarf besteht oder die Arbeit für Vor- oder Abschlussarbeiten notwendig ist,
c) diese nicht gegen die Interessen des Arbeitnehmers, etwa ein Zweitjob oder Familie, geht.

Mehrarbeit: Beachten Sie, dass dem Mitarbeiter bei Mehrarbeit ein Zuschlag von 25% pro Arbeitsstunde zusteht! Diese können durch Zeitausgleich (Verhältnis 1:1) innerhalb von vier Monaten, wenn nicht anders vertraglich geregelt, ausgeglichen werden.


Beendigung. In den Fällen Job-Splitting und Job-Sharing verläuft die Beendigung des Arbeitsvertrages wie gehabt mit den einzelnen Personen. Der Arbeitgeber muss die leere Stelle innerhalb einer angemessenen Frist nachbesetzen. Der verbleibende Mitarbeiter hat jedoch kein durchsetzbares Recht auf die Nachbesetzung.

Wenn ein Partner eines Gruppenarbeitsverhältnisses im Job-Pairing wegfällt, kann die gesamte Gruppe gekündigt werden. Achten Sie hier auf Sondervereinbarungen und, ob innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz gefunden werden kann. Eventuell kann das verbleibende Team den Wegfall der Arbeitsleistung einer Person sogar kompensieren!

Eine Job-Sharing-Stelle kann nicht fristgerecht nachbesetzt werden? Die Umwandlung in eine Vollzeitstelle macht doch mehr Sinn? Nach § 105 Abs. 3 Z 2b ArbVG kann die Kündigung des verbleibenden Mitarbeiters basierend auf betrieblichen Gründen gerechtfertigt werden.


Welche Arbeitsmodelle der nahen Zukunft Sie kennen sollten, erfahren Sie in unserem Beitrag über Flexible Arbeitszeitmodelle.