Die Bilanz: Welche Grundlagen Sie als Geschäftsführer kennen sollten

Ob für die Bewertung des eigenen Unternehmens oder Konkurrenzanalysen: Als Geschäftsführer sollte man eine Ahnung davon haben, was bei der Bilanzierung vor sich geht. Ein Beitrag zu Grundbegriffen, Zahlen und Fakten.

Was versteht man unter Bilanzierung?

Die Bilanz ist die wertmäßige Gegenüberstellung von Vermögen sowie Eigenkapital (Aktiva) und Schulden (Passiva). Sie zeigt auf, woher die Mittel für ein Unternehmen kommen und wie sie verwendet werden.

Die Bilanzierung fällt unter das externe Rechnungswesen und bildet die Basis für unternehmerische Entscheidungen sowie die verlässliche Beurteilung der Finanzlage eines Betriebs. Sie ist auch für Dritte, externe Personen, interessant – etwa Banken, Finanzbehörden, Investoren oder Konkurrenten.

Für Unternehmer sind also auch die Bilanzen anderer Firmen interessant für die Erstellung von Konkurrenzanalysen.

Das interne Rechnungswesen umfasst Kosten- und Investitionsrechnungen. Die Offenlegung der Bilanzen wird Rechnungslegung genannt.

Die Erstellung der Bilanz erfolgt nach einem zeitlich geregelten Rahmen: üblicherweise einmal jährlich. In manchen Betrieben gibt es auch Quartals- oder Monatsabschlüsse sowie Sonderbilanzen.

Was muss die Bilanz enthalten?

Aktiva:

Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Rechnungsabgrenzung
Aktive latente Steuern

Passiva:

Eigenkapital
Rückstellungen
Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzung

Die Gliederung steht den Unternehmen grundsätzlich frei. Kapitalgesellschaften müssen sich jedoch an die Mindestgliederungsvorschriften gemäß § 224 UGB halten.

Wie wird bilanziert?

Grundbuch oder „Journal“: Dokumentation der einzelnen Geschäftsfälle über das Jahr in chronologischer Abfolge

Hauptbuch: systematische Erfassung der einzelnen Konten

Grundbuch und Hauptbuch werden üblicherweise am Ende des Jahres abgeschlossen. Dabei wird der Periodenerfolg ermittelt, der als Bemessungsgrundlage für Steuern und Ausschüttungen dient. Ergebnis ist der Jahresabschluss.

Der Jahresabschluss umfasst:

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Bei Kapitalgesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht
 zusätzliche Vorschriften in der Konzernrechnungslegung

Der Jahresabschluss unterliegt:

Unternehmensgesetzesbuch (UGB)
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Bundesabgabenordnung (BAO)

Zeiträume & Beträge: Ab wann ist die Rechnungslegung Pflicht?

Ab einem Umsatz von € 700.000 ist die Rechnungslegung verpflichtend für:

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)

Personengesellschaften, bei denen eigentlich unbeschränkt haftende Gesellschafter beschränkt haftbar sind (OG, KG, AG, GmbH) – gilt für unternehmerisch tätige und nicht unternehmerisch tätige Gesellschaften

alle Personengesellschaften, in denen alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter keine natürlichen Personen sind

Explizit ausgenommen von der Buchführungspflicht sind:

Freiberufliche im Sinne des UGB (Künstler, Notare, Rechtsanwälte, Ärzte etc.)

Land- und Forstwirte

Umsätze aus außerbetrieblichen Tätigkeiten (Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen)

 neu gegründete Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften im ersten Wirtschaftsjahr

Die Verpflichtung ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung.

Man unterscheidet zwischen der

  • Buchführungspflicht nach UGB (uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich)
  • Buchführungspflicht nach steuerrechtlichen Regelungen (eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich)
Was ist der Betriebsvermögensvergleich?

Beim Betriebsvermögensvergleich wird doppelt ermittelt, wie Gewinn und Verluste im Rechnungsjahr waren.

  • Indirekte Ermittlung in der Bilanz: Unterschied zwischen Eigenkapital am Anfang und am Ende der Abrechnungsperiode
  • Direkte Ermittlung in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Differenz zwischen Erträgen und Aufwänden.

Ab wann muss ich die Rechnungslegung machen?

Schwellenwerte und Fristen gelten gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 des UGB.

Der Schwellenwert von € 700.000 darf in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden. Dazu kommt ein „Pufferjahr“, um die Rechnungslegung nachzureichen.

Das bedeutet: Umsätze über € 700 000 in den Jahren 2016 und 2017 müssen ab 2018 nachgereicht werden.

Der Schwellenwert von € 1.000.000 darf nur einmal überschritten werden. Die Rechnungslegung muss im nächsten Jahr erfolgen.

Das bedeutet: Umsätze über € 1.000.000 im Jahr 2017 müssen 2018 nachgelegt werden.

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Konkurrenzanalyse, Bewertung des eigenen Unternehmens oder Akquisitionsprojekte: Auch Geschäftsführer sollten sich mit der Bilanzierung auskennen, um richtige, Erfolg bringende Entscheidungen treffen zu können.


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