Kündigungen

Die sogenannte fristlose Kündigung oder Entlassung bringt häufig rechtliche Schritte mit sich – vor allem, wenn der Betriebsrat oder schutzwürdige Personen betroffen sind. Wie Sie als Unternehmer sichergehen, dass Sie bei Entlassungen rechtskonform vorgehen und in welchen Fällen eine fristlose Kündigung notwendig ist, erfahren Sie hier.

Im Gegensatz zur Kündigung kann die Entlassung nur vom Dienstgeber ausgesprochen werden. Sie ist eine einseitige Willenserklärung, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund zu beenden!

Ein Mitarbeiter darf daher nicht ohne einen schwerwiegenden Grund, der das Einhalten einer Kündigungsfrist unmöglich macht, entlassen werden. Die fristlose Beendigung muss dabei unverzüglich nach Bekanntwerden des ausschlaggebenden Vorfalls erfolgen!

Ebenso wie die Kündigung, kann die Entlassung mündlich vor Zeugen, schriftlich oder konkludent erfolgen.

Die Entlassung ist erst gültig, sobald sie in den „Machtbereich“ des Mitarbeiters gelangt! Mündlich und konkludent erfolgt die Entlassung deshalb mit sofortiger Wirkung, schriftlich ab Erhalt.
Per Post übermittelte fristlose Kündigungen sollten immer mit eingeschriebenem Brief übermittelt werden!

Leithammel-Tipp: Sprechen Sie die Entlassung mündlich vor einem Zeugen aus (etwa dem Leiter der Personalabteilung). Legen Sie dabei dem Mitarbeiter gleichzeitig ein Entlassungsschreiben zur Unterzeichnung vor!
Ob das Dienstverhältnis des betroffenen Mitarbeiters befristet oder unbefristet ist, spielt für die fristlose Kündigung keine Rolle!

Minenfeld Entlassung: Was Sie während des Gesprächs beachten sollten


✓ Sprechen Sie die Entlassung klar und unmissverständlich aus.

✓ Bleiben Sie ruhig und sachlich. Sprechpausen helfen dem Gegenüber, das Gesagte besser zu verarbeiten.

✓ Seien Sie auf eine emotionale Reaktion gefasst – und bleiben Sie ruhig!

✓ Besprechen Sie, wie weiter vorgegangen wird und was noch zu tun ist.

Der entlassene Mitarbeiter sollte genau angewiesen werden, wie er nach der Entlassung vorzugehen hat – hierunter fällt etwa das Räumen des Arbeitsplatzes, die Bekanntgabe von Passwörtern oder die Rückgabe von Firmeneigentum. Stellen Sie ihm dafür einen Mitarbeiter zur Seite.
In den meisten Fällen ist dem Mitarbeiter schon im Vorhinein klar, dass und warum es zu der Entlassung kommt. Ein „Kündigungsgespräch“ per se findet daher nur in den seltensten Fällen statt!

Arbeitsrecht: Diese Dinge sollten Sie im Vorhinein abklären

⭙ Entlassungsgrund


Mögliche Gründe für Entlassungen bei Angestellten sind u.a.:

❌ Beleidigung des Vorgesetzten/Projektleiters/Arbeitskollegen
❌ Konkurrenztätigkeit
❌ Diebstahl
❌ Eigenmächtiger Urlaubsantritt
❌ Falsche Personalangaben
❌ Rassistische Äußerungen
❌ Mobbing
❌ Verstoß gegen die Verschwiegenheitsklausel
❌ Vorgetäuschte Krankheit
etc.

Entlassungsgründe für Angestellte gelten laut § 27 AngG, für Arbeiter laut § 82 GewO. Konsultieren Sie aber auf jeden Fall einen Juristen, um die Rechtmäßigkeit der Entlassung abzuklären!

Beim Ausspruch der fristlosen Kündigung müssen und sollten Sie die Entlassungsgründe aus rechtlicher Sicht jedoch nicht angeben.

⭙ Unverzüglichkeit


Das Arbeitsverhältnis muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes beendet werden!

Dafür müssen alle wesentlichen Einzelheiten des Vorfalls eingeholt werden. Es wird Ihnen recht wenig Zeit für diesen Vorgang gewährt – kontaktieren Sie also schnellstmöglich Anwalt sowie Betriebsrat!

Wartet der Arbeitgeber zu lange, so kann argumentiert werden, dass die Einhaltung einer Kündigungsfrist zumutbar ist! Sollte die Abklärung des ausschlaggebenden Vorfalls längere Zeit in Anspruch nehmen, sollten Sie den Mitarbeiter deshalb dienstfrei stellen.

⭙ Entlassungsschutz und gerichtliche Zustimmungserfordernisse


Die Entlassung kann nach § 106 ArbVG aus denselben Gründen wie die Kündigung angefochten werden. Schutzwürdige Personen stehen unter Sonderentlassungsschutz – bei Belegschaftsvertretern, Eltern sowie Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienern müssen Sie deshalb die Zustimmung des Gerichts einholen!


⭙ Verwarnung


Einer Entlassung geht in den meisten Fällen (mindestens) eine Verwarnung voran (etwa § 15 Abs. 3 lit. C BAG bei Lehrlingen). Vor allem bei beharrlichen Pflichtverletzungen ist die fristlose Kündigung ohne Verwarnung meist rechtsunwirksam.

Eine Entlassung ohne vorhergehende Verwarnung ist nur bei wirklich schweren Pflichtverletzungen möglich.

Nach der fristlosen Kündigung: Was ist jetzt zu tun?


Neben den üblichen Ansprüchen (siehe Nachbereitung im Beitrag Kündigungen aussprechen) müssen Sie bei Entlassungen folgende Punkte beachten:

Der Betriebsrat ist zu verständigen. Binnen drei Tagen muss ein Nachgespräch erfolgen.

Ist Ihnen durch den Mitarbeiter Schaden entstanden, können Sie Schadenersatz fordern.

Der Abfertigungsanspruch entfällt entweder ganz oder wird gesperrt (Verfügungssperre § 14 Abs. 2 Z. 2).

Haben Sie Ausbildungskosten getragen, können Sie den aliquoten Anteil zurückfordern!

Haben Sie eine Konkurrenzklausel vereinbart, kann der Mitarbeiter für zumindest ein Jahr gesperrt werden.

Egal, ob es Ihr erstes Mal ist oder Sie bereits die fünfte hinter sich haben: Entlassungen auszusprechen bringt fast immer emotionalen Stress mit sich – und in einigen Fällen auch rechtliche Schritte des Entlassenen. Es ist deshalb unerlässlich, dass Sie aus den richtigen Gründen, unverzüglich und formrichtig entlassen.

👉 Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht in unserem Blogbeitrag: „Arbeitsrecht: 5 wichtige Begriffe einfach erklärt.

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