GSCHEITHAMMEL: Haftungsminimierung: 5 Tricks, um auf der sicheren Seite zu sein (Teil 5: Beschränkung & Übernahme)

Als Geschäftsführer läuft man schnell Gefahr, in Haftungsfallen zu stolpern. Im letzten Teil unserer Reihe zu Haftungsminderung erfahren Sie, was vertragliche Beschränkung und Haftungsübernahmen Ihnen bringen.

Mit der Rolle als Geschäftsführer geht auch das Übernehmen von Verantwortung einher – und in Schadensfällen häufig die Eigenhaftung. In unserer Reihe zur Haftungsminimierung – bestehend aus Teil 1 (Sorgfaltsmaßstäbe), Teil 2 (Versicherungen), Teil 3 (Ressortverteilung) und Teil 4 (Entlastung) – haben wir schon einige ‚Tricks‘ verraten. Unser abschließender Ratschlag:

 

Der Gscheithammel rät: Nutzen Sie die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und Haftungsübernahme!

 

Haftungsbeschränkung – was ist das?

Die Haftungsbeschränkung oder Haftungsfreistellung ist die vertragliche Abmachung, dass der Geschäftsführer in Schadensfällen nicht haftet.

Verträge mit Geschäftspartnern (v. a. Kunden, Lieferanten) der Gesellschaft können etwa so gestaltet werden, dass der verantwortliche Geschäftsführer nicht haftet. Für die Aufstellung solcher Verträge und der entsprechenden AGB sollten versierte Rechtsanwälte, Steuerberater etc. herangezogen werden.

Davon abgesehen sollten Geschäftsführer, für die das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht Anwendung findet, eine Beschränkung der Innenhaftung im Dienstvertrag vereinbaren. Etwa mit dem Zusatz, dass die Eigenhaftung nur durch grobe Fahrlässigkeit in der Sorgfaltspflicht zu tragen kommt.

Die Haftungsbeschränkung ist nur dann rechtswirksam, wenn die Gläubiger nicht für den verantwortlichen Geschäftsführer haften!

Kann die Haftungsbeschränkung uneingeschränkt wirksam sein?

Wird die Beschränkung zwischen dem Geschäftsführer und einem oder mehreren Gesellschaftern oder einem dritten „de facto“-Geschäftsführer vereinbart, ist diese uneingeschränkt wirksam.

Vor allem bei „personalistisch geprägten Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ ist dies häufig der Fall.

Diese Haftungsfreistellung kommt vor allem in zwei Fällen zur Anwendung:

riskante Geschäfte auf Gesellschafterweisung
Geschäfte im Zusammenhang mit Sanierungsbemühungen

Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte

Informieren Sie sich jetzt umfassend über die aktuellen gesetzlichen Neuerungen und minimieren Sie Ihre persönlichen Haftungsrisiken mit unserem bewährten Praxishandbuch!


Ausführliche Informationen zur Haftungsminderung und allen nötigen rechtlichen Grundlagen erhalten Sie im
Handbuch Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte, herausgegeben von Dr. Gerhard Hochedlinger und Dr. Christian Lutz.

Wie profitiert die Gesellschaft von der Haftungsübernahme?

Unternehmen bieten ihren Geschäftsführern und leitenden Mitarbeitern oft Haftungsfreistellung als Gegenleistung dafür an, dass sie die Funktion eines „verantwortlichen Beauftragten“ iSd § 9 VStG übernehmen.

Der OGH lehnt die Zulässigkeit solcher Haftungsübernahmen weitgehend ab!

Denn: Auch Geschäftsführer müssen sich an Gesetze halten und rechtskonform handeln, so das Argument des OGH.

Etwas sicherer ist die Haftungsübernahme, wenn sie erst nach Bekanntwerden der Schaden bringenden Handlung ausgemacht wurde. Das bedeutet: Im Vorhinein zugesagte Haftungsfreistellungen sind nicht zulässig!

Die Übernahme der Strafverfahrenskosten bei nicht vorsätzlich begangenen Handlungen ist jedoch gestattet.


Der Gscheithammel sagt:

Nutzen Sie, sofern möglich, Haftungsbeschränkungen und -übernahmen – aber genießen Sie sie mit Vorsicht! Die rechtliche Zulässigkeit ist nämlich nach wie vor umstritten.


Weitere Tipps zur Haftungsminderung erhalten Sie in Teil 1 (Sorgfaltsmaßstäbe), Teil 2 (Versicherungen), Teil 3 (Ressortverteilung) und Teil 4 (Entlastung) unserer Reihe Gscheithammel: Haftungsminimierung – 5 Tricks, um auf der sicheren Seite zu sein.