GSCHEITHAMMEL: Haftungsminimierung: 5 Tricks, um auf der sicheren Seite zu sein (Teil 4: Entlastung)
In eine Haftungsfalle zu stolpern kann jedem Geschäftsführer passieren. Was Entlastung dabei für einen Nutzen haben kann und worauf Sie in einer OG, KG, GmbH oder AG achten sollten, weiß der Gscheithammel.
Was versteht man unter einer Entlastung?
Die Gesellschaft verzichtet darauf, den Geschäftsführer bei Schadensersatzansprüchen haftbar zu halten. So ist die Entlastung vor allem ein Vertrauensbeweis seitens der Gesellschafter. Wichtig ist dabei, dass nur jene Angelegenheiten betroffen sind, von denen die Gesellschafter informiert werden, betroffen sind. Die Präklusionswirkung (= der Verzicht auf Schadenersatzansprüche) betrifft also nur bekannte Tatsachen!
Trick 4:
Der Gscheithammel rät: Nutzen Sie die Möglichkeit der Entlastung!
Folglich ist auch der Entzug der Geschäftsführerbefugnis aus wichtigem Grund nicht möglich. (Dies betrifft vor allem Personengesellschaften und Aktiengesellschaften. In einer herkömmlichen GmbH ist die Abberufung eines Geschäftsführeres grundsätzlich ohne Angabe besonderer Gründe möglich.)
Entlastung in den verschiedenen Gesellschaftsformen
Offene Gesellschaft (OG)
Hier wird der Geschäftsführer durch die übrigen, nicht geschäftsführungsbefugten, Gesellschafter von der Haftung befreit. Die Meinung, dass bereits die Unterzeichnung der Bilanz dabei ausreicht, wird aber nur von einigen wenigen Rechtsexperten geteilt.
Grundsätzlich hat der Geschäftsführer einer OG keinen Rechtsanspruch auf Entlastung. Eine negative Feststellungsklage (= das Klarstellen des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses) soll jedoch in jedem Fall möglich sein.
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Handbuch Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte, herausgegeben von Dr. Gerhard Hochedlinger und Dr. Christian Lutz.
Kommanditgesellschaft (KG)
Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der OG. Einzige Ausnahme: Kommanditisten sind grundsätzlich von der Vertretung der Gesellschaft ausgenommen, weshalb hier keine Haftungsbefreiung anfällt.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Der Entlastungsbeschluss muss von allen Gesellschaftern, die nicht Geschäftsführer sind, gefasst werden. Dieser wird während der (ordentlichen) Generalversammlung in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres für das vorangegangene Jahr bestimmt.
Das heißt folglich: Die Entlastung ist weder gleichzeitig, noch automatisch.
Übrigens kann die Haftungsbefreiung auch aufgeschoben werden, wenn nötige Unterlagen oder Informationen noch ausständig sind. Ebenso können bestimmte Bereiche bzw. Angelegenheiten ausgenommen werden!
Leithammel-Tipp für Geschäftsführer: Vergessen Sie nicht darauf, die Vorlage von Informationen an die Gesellschafter zu dokumentieren!
Achtung: Es gibt in keiner Gesellschaftsform eine Haftungsentlastung des Geschäftsführers zulasten der Gläubiger!
Auch in der GmbH gibt es, nach jüngster Rechtsprechung des Oberen Gerichtshofes (OGH), keinen Anspruch auf die Entlastung durch die Gesellschaft. Die grundlose Verweigerung ebendieser kann dem Geschäftsführer allerdings als Berechtigung für eine Kündigung dienen!
⭙ Bei einer Kollusion zwischen der Mehrheit und dem Geschäftsführer Ob eine Entlastung gestattet wird, muss nach § 104 AktG in der jährlichen Hauptversammlung besprochen werden. Grundsätzlich besteht jedoch auch hier kein Rechtsanspruch. Die Ersatzansprüche einer AG gegen den Vorstand können bis zu fünf Jahre im Nachhinein geltend gemacht werden – außer alle (!) Aktionäre stimmen zu! Dies bezieht sich jedoch nur auf die Beziehung zwischen Vorstand und Gesellschaft – nicht aber auf die Gesellschaftsgläubiger! Eine Gesellschaft kann ihre Geschäftsführer in Schadensfällen von der Haftung befreien, wenn sie zugunsten einer Entlastung entscheidet. Jedoch besteht weder ein Rechtsanspruch, noch darf diese zum Nachteil der Gläubiger ausfallen. Lesen Sie dazu auch Teil 1 (Sorgfaltsmaßstäbe), Teil 2 (Versicherungen) und Teil 3 (Ressortverteilung) unserer Reihe Gscheithammel: 5 Tricks, um auf der sicheren Seite zu sein.
⭙ Wenn die Pflichtwidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass eine Haftungsentlastung nicht vertretbar wäre
⭙ Wenn die Gesellschafter einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG verpflichtend fassen müssen
⭙ Bei einer Haftungsbefreiung trotz Statutenwidrigkeit der Geschäftsführung
⭙ Bei nicht vorgelegten bzw. unvollständiger Vorlage von UnterlagenAktiengesellschaft (AG)