Umsatzsteuer 2019: Im zweiten Teil unserer Interviewreihe verraten wir, was im neuen Jahr auf Unternehmer zukommt und worauf Sie unbedingt Acht geben sollten.

Fragen zur Umsatzsteuer, Teil 2: Was Unternehmer noch über die USt. wissen sollten

Tina Hinterhofer / 4. Januar 2019

Wissenswertes zur USt. und Neuerungen im Umsatzsteuergesetz 2019: FH-Prof. Rudolf Grünbichler erklärt im zweiten Teil unserer Leithammel-Interviewreihe, was im neuen Jahr auf Unternehmer zukommt und welche Dinge Sie unbedingt im Auge behalten sollten.

Wie hoch ist der Steuersatz der USt. in Österreich und was sollte aktuell beachtet werden?

In Österreich gelten der Normalsteuersatz von 20% und die ermäßigten Steuersätze von 10% und 13%. Mehr dazu hier. Hierbei ist zu beachten, dass der Steuersatz für Nächtigungen ab dem 1.11.2018 von 13% wieder auf 10% gesenkt wird.

Zum Erhalt des Vorsteuerabzugs sollten Sie daher erhaltene Rechnungen von Beherbergungsunternehmen auf alle Rechnungslegungsmerkmale und insbesondere den Steuersatz kontrollieren.

Aktuell ist ebenso interessant, dass von Kunden getätigte Doppel- und Überzahlungen für Lieferungen oder sonstige Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

In diesem Zusammenhang wird damit argumentiert, dass das Entgelt auch das ist, was der Kunde freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.

Auch, wenn dies in der Literatur kritisch diskutiert wird, hat das Bundesfinanzgericht diese Ansicht bestätigt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichthof (VwGH) ist aber zulässig! Bis zur „endgültigen“ Entscheidung ist es daher ratsam, für die Doppel- und Überzahlungen zunächst die Umsatzsteuer abzuführen und nach Rücküberweisung die Umsatzsteuer zu berichtigen.

Dies gilt nicht für Fehlüberweisungen, bei welchen es keinen Zusammenhang zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung gibt.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer einen Rechnungsbetrag auf ein falsches Konto, etwa das Konto eines anderen Lieferanten, überweisen würde.

Wo liegen Ihrer Meinung nach die praktischen Probleme in Zusammenhang mit der USt. im Alltagsgeschäft?

Ein wichtiges Thema ist das Problembewusstsein der Mitarbeiter/innen zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Diesen sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen von falsch abgehandelten Sachveralten oftmals nicht bewusst!

Das Problem ist, dass die Fehler oft Jahre später bei Außenprüfungen durch das Finanzamt aufgedeckt werden und es dann in der Regel zu Nachzahlungen kommt.

Für den Bereich der USt. ist insbesondere die Sensibilisierung bedeutsam. Häufig kommen innerhalb der Unternehmerkette zunächst Mitarbeiter/innen mit der USt. in Berührung, welche in diesem Bereich nicht affin sind.

Beispielsweise der Vertriebsmitarbeiter, der Waren an einen Kunden verkauft und gleichzeitig eine Ausgangsrechnung schreibt.

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Das ist grundsätzlich noch nicht das Problem. Aber wenn der Kunde dem Vertriebsmitarbeiter den Auftrag gibt, die Waren an ein drittes Unternehmen zu liefern, dann liegt umsatzsteuerrechtlich ein Reihengeschäft vor, für welches weitere Bestimmungen zu beachten sind.

Hier muss der Vertriebsmitarbeiter bereits erkennen, dass der Sachverhalt umsatzsteuerlich anders als gewohnt zu lösen ist.

In solchen Fälle können beispielsweise Checklisten helfen. Damit können Kosten für mühsame Berichtigungen gespart werden.

Was unterliegt der USt, was ist USt-befreit?

Grundsätzlich muss geprüft werden, ob das Umsatzsteuergesetz überhaupt anwendbar ist. Hierbei gilt: Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt. Dazu kommen noch der Eigenverbrauch und die Einfuhr von Gegenständen.

Dabei muss der Gesetzestext genau gelesen werden!

Beispielweise sind nur Unternehmer – also jene, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig gemäß § 2 UStG ausführen – umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet konkret: ausgerichtet auf Einnahmenerzielung und nachhaltig. Der Privatverkauf eines Fahrrades ist nicht nachhaltig, da nur einmalig – hier gäbe es keine Umsatzsteuer!

Für Unternehmer ist die Prüfung der Steuerbarkeit essentiell!

Dies ist insbesondere bei Schadensersatzansprüchen oder Förderungen der Fall. Hierbei ist zu prüfen, ob das Umsatzsteuergesetz anzuwenden ist. In der Regel mangelt es bei diesen Sachverhalten an der Gegenleistung, damit sind diese Umsätze nicht steuerbar.

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Denn wenn Sie Vorsteuerabzug, Rechnungsausstellung und Besteuerung bei Im- und Export nicht korrekt abwickeln, drohen Ihnen Strafzuschläge und empfindliche finanzielle Einbußen!


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Besonders Zuschüsse bzw. Förderungen sollten jedoch genauer beleuchtet werden. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Leistungsaustausch doch gegeben ist, muss die Umsatzsteuer nämlich nachbezahlt werden.

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Verläuft die Prüfung des § 1 UStG positiv, so kommt das Umsatzsteuergesetz zur Anwendung, die Umsätze sind somit steuerbar.

Nun ist in weiterer Folge zu prüfen, ob eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt. Mit der Steuerbefreiung werden bestimmte Zwecke verfolgt: Zum Beispiel sollen bestimmte Umsätze nicht mit Umsatzsteuer belastet werden, wenn diese bereits mit anderen Steuern belegt wurden, etwa der Versicherungssteuer.

Die Steuerbefreiungen sind im Gesetz in § 6 UStG angeführt.

Diese sind beispielsweise für Ausfuhrlieferungen, Grundstücke, aber auch Ärzte, Versicherungen, Banken oder Kleinunternehmer vorgesehen. Steuerbefreiungen gibt es auch aus sozialen Gründen.

Gab es Neuerungen im Jahr 2018, die man verpasst haben könnte?

Die rechtlichen Änderungen zur Umsatzsteuer im Jahr 2018 waren überschaubar.

Im Wesentlichen waren dies: Die Senkung des Steuersatzes von 13% auf 10% für Nächtigungen, die Einhebung der Umsatzsteuer aus dem EU-Ausland ab dem ersten Euro, die Ist-Besteuerung für Freiberufler sowie das E-Commerce-Paket, bei dem die Steuerbarkeit dieser Leistungen an den Unternehmerort, statt wie bisher den Empfängerort, verlegt wurde.

Welche wichtigen Neuerungen kommen im Jahr 2019 auf Geschäftsführer zu?

Was könnte für das eigene Unternehmen interessant sein?

Für Großunternehmen mit Umsatzerlösen von mehr als € 40 Millionen in den letzten beiden Wirtschaftsjahren vor Antragsstellung ist die Möglichkeit des „Horizontal Monitoring“, also der begleitenden Kontrolle durch das Finanzamt, interessant. Diese gibt es ab 01.01.2019.

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Der Vorteil ist, dass steuerliche Fragestellungen mit dem Finanzamt abgeklärt werden können und man verbindliche Rechtsauskünfte erhält.

Durch die erhöhte Offenlegungsverpflichtung erspart sich das Unternehmen nachfolgende Außenprüfungen. Umfasst ist hierbei auch die Umsatzsteuer.

Allerdings ist das auch mit Nachteilen verbunden. Der Antrag auf begleitende Kontrolle löst eine Außenprüfung aus, das Unternehmen muss ein Steuerkontrollsystem einführen und laufend warten und es bestehen erhöhte Offenlegungspflichten.

Abzuwarten bleibt die Steuerreform 2019, hier wird sich sicherlich wieder etwas tun.

Umsatzsteuer, Umsatzsteuer Österreich, Vorsteuerabzug, vorsteuerabzugsberechtigt, USt, EuGH, Steuersatz Österreich, VwGH, Finanzamt, FinanzOnline, Rudolf Grünbichler, MA ist FH-Professor für Rechnungswesen und Controlling.

Er hat langjährige Erfahrung im Bereich Steuer- und Unternehmensberatung und ist Autor diverser facheinschlägiger Publikationen.

Als Vortragender hält er unter anderem Seminare für dieWeiterbilder.


Lesen Sie dazu auch „Fragen zur Umsatzsteuer, Teil 1: Was Unternehmer grundsätzlich über die USt. wissen sollten“.

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