Wann Sie Ihren Jahresabschluss aufstellen und offenlegen: Fristen und Schwellenwerte in Österreich
Das Jahr neigt sich dem Ende zu – und die Erstellung des Jahresabschlusses steht an. Dabei müssen Sie, neben der korrekten Abgabe von Bilanz, GuV und Anhang, wichtige Fristen und Schwellenwerte beachten.
Unter Jahresabschluss versteht man den rechnerischen Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres.
Der Jahresabschluss hat drei Funktionen: Er soll über die finanzielle Lage des Unternehmens informieren, dient der Zahlungsbemessung für die Besteuerung und hat eine Dokumentationsfunktion.
Über den Jahresabschluss lässt sich feststellen, wie es um die finanzielle und wirtschaftliche Lage eines Unternehmens steht – dies ist nicht nur für den Betrieb selbst, sondern auch für Banken, Finanzbehörden, Investoren oder Konkurrenten interessant.
Der Jahresabschluss unterliegt:
⭙ Unternehmensgesetzbuch (UGB)
⭙ Einkommensteuergesetz (EStG)
⭙ Bundesabgabenordnung (BAO)
Schwellenwerte und Fristen gelten gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 des UGB. Für alle Unternehmen besteht jedenfalls für Bilanz und Anhang die Offenlegungspflicht, größere Unternehmen, etwa große Aktiengesellschaften, müssen den gesamten Jahresabschluss inklusive Lagebericht offen legen.
Wann müssen Unternehmen einen Jahresabschluss aufstellen?
Unternehmen dürfen den Schwellenwert von € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten und haben dann ein „Pufferjahr“, um den Jahresabschluss nachzureichen.
Bei einem Umsatz über € 1.000.000 gilt: Der Wert darf einmal überschritten werden, die Rechnungslegung muss jedoch bereits im darauffolgenden Jahr erfolgen.
Ausgenommen von der Rechnungslegung sind Unternehmen, deren jährliche Umsätze € 700.000 nicht überschreiten.
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Was muss der Jahresabschluss beinhalten?
Je nachdem, welche Gesellschaftsform Ihr Unternehmen hat, sind folgende Unterlagen einzureichen:
⭙ Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
⭙ Kapitalgesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht
⭙ Ein-Personen-Unternehmen (EPU): Ein- und Ausgabenrechnung
⭙ Zusätzliche Vorschriften in der Konzernrechnungslegung
Inhalt Teil 1: Die Bilanz
In der Bilanzierung stellt man Aktiva (Eigenkapital und Vermögen) und Passiva (Schulden) einander gegenüber. Durch diese wertmäßige Gegenüberstellung lässt sich ermitteln, wie die Mittel für ein Unternehmen verwendet werden und woher sie kommen.
Die Offenlegung der Bilanz wird Rechnungslegung genannt.
In der Bilanzierung werden diese Informationen im Grundbuch sowie im Hauptbuch dokumentiert. Der Abschluss dieser beiden Bücher zum Jahresende ergibt den Jahresabschluss.
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Inhalt Teil 2: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
In der Gewinn- und Verlustrechnung werden alle Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres aufgestellt, um Gewinne und Verluste zu ermitteln. EPU erstellen statt einer GuV eine einfache Ein- und Ausgabenrechnung.
Inhalt Teil 3: Anhang
Der Anhang ist eine zusätzliche Ausführung der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens, welche in Bilanz und GuV nicht enthalten ist. Er ist von KG und Personenhandelsgesellschaften, in denen alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter keine natürlichen Personen sind, zu erstellen.
Inhalt Teil 4: Lagebericht
Kapitalgesellschaften müssen dem Jahresabschluss, neben Bilanz, GuV und Anhang, einen Lagebericht beifügen. Dieser gibt Aufschluss über die tatsächliche wirtschaftliche Lage eines Unternehmens: dessen Aussichten für die Zukunft, Chancen, Risiken sowie über Geschäftsverläufe und -ergebnisse.
Die Vorbereitung
✓ Inventur des Soll- und Ist-Bestandes laut ordnungsgemäßer Buchhaltung
✓ Abschreibungen im Anlagevermögen und Umlaufvermögen ermitteln und buchen
✓ Forderungen auf deren Bonität prüfen und ggf. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen buchen
✓ Zeitliche Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen zur Ermittlung des Periodenerfolgs
✓ Allgemeine Korrektur der Ergebnisse, etwa bei Abschreibungen von Spenden
Wie wird der Jahresabschluss aufgestellt?
Kontenabschluss
Schließen Sie alle Haupt- und Unterkonten ab, indem Sie Salden ziehen und über das Schlussbilanzkonto oder die GuV-Rechnung in die Bilanz übertragen.
Abschlussübersicht
Die Tabelle der Abschlussübersicht dient dazu, das Zahlenwerk zu überprüfen und wird in Bestands- und Erfolgskonten gegliedert.
Sie enthält:
✓ Anfangsbestände
✓ Buchungen zu Soll und Haben
✓ Salden der Konten
✓ Korrekturen der Vorbereitung (Punkt 1)
Feststellung
Unter Feststellung versteht man die „Billigung des Jahresabschlusses“ durch Gesellschafter oder Aufsichtsrat.
Wo müssen Unternehmen den Jahresabschluss einreichen?
Personengesellschaften sowie Ein-Personen-Unternehmen nutzen die Funktion „Übermittlung E-Bilanz“ auf FinanzOnline. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co KG, Ltd.) und Genossenschaften wenden sich an das Firmenbuchgericht ihres Landesgerichtes.
Bis zu einem Umsatz von € 70.000 jährlich können Unternehmen den Abschluss in Papierform einreichen; ansonsten hat die Abgabe elektronisch zu erfolgen.
Fristen: Bis wann muss der Jahresabschluss erledigt werden?
Der Jahresabschluss muss gemäß § 222 UGB in den ersten fünf Monaten des nächsten Geschäftsjahres aufgestellt werden. Das bedeutet konkret: Das Geschäftsjahr 2018 muss bis Mai 2019 abgeschlossen werden.
EPU, Personengesellschaften und große Aktiengesellschaften haben etwas mehr Zeit: Sie müssen den Jahresabschluss in den ersten neun Monaten des nächsten Jahres einreichen.
Offenlegung: Wann und wo müssen Sie Ihren Jahresabschluss offen legen?
Große Aktiengesellschaften legen den Jahresabschluss nach Behandlung in der Hauptversammlung, spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag, offen. Er ist, gemeinsam mit den übrigen Unterlagen, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Ausführliche Informationen zur Offenlegung finden Sie hier.