GSCHEITHAMMEL: Haftungsminimierung – 5 Tricks, um auf der sicheren Seite zu sein (Teil 1: Sorgfaltsmaßstäbe)

Geschäftsführer sind oft die ersten, die haften, wenn etwas schiefgeht – mit diesen Maßnahmen zur Haftungsminimierung mindern Sie Ihr Risiko. 5 Tipps, mit denen Sie Haftungsfallen vermeiden.

Als Geschäftsführer läuft man häufig Gefahr, in Haftungsfallen zu stolpern. Leider gilt auch hier der Spruch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Wie man solche Fallen erfolgreich umgeht, weiß der Gscheithammel.

Grundsätzlich ist rechtskonformes Verhalten in vielen Fällen eine gute Präventivmaßnahme. Situationen, in denen Sie trotzdem haften können, sind aber auch dann nicht auszuschließen, wenn Sie den Spielregeln folgen.

Ein Verhalten, sei es eine Handlung oder Unterlassung, ist rechtswidrig, wenn es gegen Gebote oder Verbote, gegen die guten Sitten oder gegen einen Vertrag verstößt.[1]

 

Der Gscheithammel rät: Sorgfaltsmaßstäbe einhalten!

 

 

 

Sorgfaltsgemäßes Handeln beginnt mit der genauen Dokumentation Ihres Entscheidungsfindungsprozesses, etwa dem Protokollieren aller relevanten Arbeitsschritte während eines Projektes.

Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte

Informieren Sie sich jetzt umfassend über die aktuellen gesetzlichen Neuerungen und minimieren Sie Ihre persönlichen Haftungsrisiken mit unserem bewährten Praxishandbuch!


Ausführliche Informationen zur Haftungsminderung und allen nötigen rechtlichen Grundlagen erhalten Sie im
Handbuch Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte, herausgegeben von Dr. Gerhard Hochedlinger und Dr. Christian Lutz.

So belegen Sie, dass Ihr Handeln auf bestem Wissen und Gewissen beruht (beachten Sie dazu die seit 01.01.2016 geltende Business Judgement Rule).

‚Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes‘ bedeutet, dass der Geschäftsführer seinen Aufgaben, gewissenhaft, ordentlich und nach fachlich bestem Wissen nachkommt.

Dokumentation von Daten

Aktuell sollten Sie auf die korrekte Dokumentation von Daten achten – Grund dafür ist die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die neue Datenschutz-Grundverordnung tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft und enthält Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Anstatt Daten dem Datenverarbeitungsregister (DVR) zu melden, müssen Sie nun ein schriftliches Verzeichnis über Ihre Datenverarbeitung führen (dieses darf auch elektronisch geführt werden!).

Achtung: Davon ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, wenn die Verarbeitung von Kundendaten nur gelegentlich stattfindet und keine sensiblen Daten betroffen sind. Genauere Informationen dazu erhalten Sie in unserer Formularmappe Datenschutz im Unternehmen.

Die Verletzung der Dokumentationspflicht kann mit bis zu 10 Mio. Euro oder 2% Ihres Jahresumsatzes (letztjährig und weltweit) sanktioniert werden!

Um den Sorgfaltsmaßstäben gerecht zu werden, sollten Sie außerdem achtsam bei der Delegation von Aufgaben sein. Auch die rechtzeitige Bekanntgabe diverser Informationen ist einer Haftungsminderung zuträglich (siehe Auskunftspflicht).


Sie wollen mehr über Möglichkeiten der Haftungsminimierung erfahren? Hier finden Sie hilfreiche Seminare und Publikationen.

Delegation von Aufgaben

Haben Sie Ihren Mitarbeitern Aufgaben zugeteilt, so haften diese grundsätzlich dafür. Vorsicht: Ist der Mitarbeiter (offensichtlich) nicht qualifiziert für die ihm zugetragene Aufgabe, so trifft den Geschäftsführer ein Auswahlverschulden (culpa in eligendo)!

Auch die Kontrolle von Beauftragten ist Teil des Sorgfaltsmaßstabes – kontrollieren Sie deshalb die Arbeit Ihrer Mitarbeiter regelmäßig und dokumentieren Sie dies!

Auskunftspflicht und Unterlassung

Der Sorgfaltsmaßstab verlangt außerdem die Bekanntgabe bei Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Auch das rechtzeitige Antragstellen bei Insolvenz, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten, ist sofort meldepflichtig!

Bei Unterlassung der Auskunftspflicht haften Geschäftsführer nicht nur gegenüber Ihrer Gesellschaft, sondern auch Ihren Gläubigern gegenüber!

Verschuldenshaftung tritt für Geschäftsführer unter den folgenden Voraussetzungen in Kraft:

  1. Erlittener Schaden
  2. Kausalität zwischen Schaden und pflichtwidriger Handlung/Unterlassung
  3. Adäquanz (=die Folge einer Handlung muss vom Menschen beherrschbar gewesen sein)
  4. Rechtswidrigkeit der Handlung oder des Unterlassens
  5. Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)

Haftungsminimierung durch richtige Versicherungen? Welche Optionen für Sie am geeignetsten sind, erfahren Sie in Teil 2 der Serie Gscheithammel: Haftungsminimierung – 5 Tricks, um auf der sicheren Seite zu sein.