Das Dienstzeugnis – diese Formulierungen dürfen Sie nicht verwenden

Österreichische Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, auf Anfrage ein Dienstzeugnis auszustellen. Erfahren Sie jetzt, welche Arten von Dienstzeugnissen es gibt, was diese enthalten müssen und welche Formulierungen Sie aus Rechtsgründen nicht verwenden dürfen.

Grundsätzliches zum Dienstzeugnis

Gemäß § 39 AngG bzw. § 1163 ABGB haben Mitarbeiter in Österreich das Recht auf ein einfaches Dienstzeugnis bzw. Arbeitszeugnis. In diversen Nebengesetzen finden Sie weitere Bestimmungen, z.B. § 18 HGHAngG. Im Falle von Lehrlingen müssen Sie als Arbeitgeber ein Lehrzeugnis – zusätzlich zum Lehrabschlusszeugnis – ausstellen (§ 16 BAG).

Wie lange hat der Mitarbeiter Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Verjährungsfrist von 30 Jahren einzuhalten – das bedeutet: Der ehemalige Mitarbeiter kann auch nach zwanzig Jahren noch an Ihre Tür klopfen und um ein einfaches Dienstzeugnis bitten.

Leithammel-Tipp: Stellen Sie jedem Mitarbeiter bei der Beendigung ein einfaches Dienstzeugnis aus. So können Sie derartige Unannehmlichkeiten vermeiden.

Hat der Mitarbeiter auch bei einer Entlassung Anspruch auf das Dienstzeugnis?

Der Mitarbeiter hat, unabhängig von Art und Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses, Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis – auch im Fall einer fristlosen Entlassung! Stellen Sie dieses aus, denn eine Weigerung bringt hohe Kosten mit sich!

So hat das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zugunsten einer entlassenen Arbeitnehmerin entschieden – bei einem Brutto-Monatseinkommen von € 600 gestand man ihr € 2.200 als Entschädigung zu.

Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Dienstzeugnis?

In Österreich haben Dienstnehmer laut Gesetz lediglich Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis.

Das einfache Dienstzeugnis beinhaltet:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Art der Arbeitsleistung

Ist die Kündigung des Mitarbeiters ohne negative Emotionen über die Bühne gegangen, so kann der Mitarbeiter auch um ein qualifiziertes Dienstzeugnis bitten. Neben den Grundinformationen (siehe oben) beschreiben Sie hierbei die Tätigkeiten des Mitarbeiters, aber auch sein Verhalten und seine Arbeitsleistung.

Achtung: Sollten Sie sich dazu bereit erklären, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen, so darf dieses keine karrierebehindernden Angaben enthalten.

Das Dienstzeugnis ist grundsätzlich formfrei.

Achten Sie jedoch darauf, dass Sie das Arbeitszeugnis nicht auf schmutzigem Papier oder mit Schreibfehlern gespickt aushändigen – hierzu gibt es OGH-Entscheidungen zugunsten der Dienstnehmer!

Was Sie beim Verfassen eines qualifizierten Dienstzeugnisses beachten sollten

Das qualifizierte Dienstzeugnis soll einen Einblick in den tatsächlichen Aufgabenbereich und die Art der Betätigung des Mitarbeiters geben. Auch Arbeitsschwerpunkte, Veränderungen der Tätigkeit oder Schulungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen sollten erwähnt werden.

Dahingegen können Sie auf die Angabe firmeninterner Amtstitel verzichten.

Diese drei Grundprinzipien müssen Arbeitgeber beachten:

✓ Wahrheit
 Wohlwollende Formulierung
 Verbot nachteiliger Formulierungen

Das bedeutet: Das qualifizierte Arbeitszeugnis darf keinen Hinweis auf eine schlechte bzw. unrentable Arbeitsleistung geben. Sie dürfen auch nicht offen legen, dass der Mitarbeiter im Betriebsrat tätig war.

Darf der Mitarbeiter sein Arbeitszeugnis selbst verfassen?

Es steht Ihnen frei, dem Dienstnehmer die Erstellung des eigenen Arbeitszeugnisses zu überlassen – achten Sie aber darauf, dass die Grundinformationen (Dauer und Art der Arbeit) enthalten sind.

Achtung: Der Mitarbeiter hat auch bei selbst verfassten Dienstzeugnissen, welche nicht den Kriterien entsprechen, die Möglichkeit, das Arbeitszeugnis innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren einzuklagen!

Was ist ein Zwischendienstzeugnis?

Arbeitnehmer haben das Recht, um die Erstellung eines Arbeitszeugnisses zu bitten, ohne dass sie die Stelle verlassen. Dieses Zwischendienstzeugnis muss jedoch ausdrücklich verlangt werden! Inhaltlich können Sie sich dabei am Dienstzeugnis orientieren.

Codesprache: Diese Formulierungen dürfen nicht ins Dienstzeugnis

In den 1990er Jahren hat sich unter Dienstgebern eine Codesprache entwickelt, die die oben genannten Prinzipien nicht befolgt. Bestimmte Formulierungen waren dabei Angaben zu der tatsächlichen Arbeitsleistung der Mitarbeiter.

Diese Codesprache ist rechtswidrig und sollte auf keinen Fall im Dienstzeugnis verwendet werden! Achten Sie dabei auch auf die Schluss- und Grußformeln – fehlen diese, könnte man dies als Hinweis auf eine arbeitgeberseitige Kündigung auffassen.

Leithammel-Tipp: Um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, nur die gesetzlichen Mindestanforderungen des einfachen Dienstzeugnisses zu verwenden.

Diese Formulierungen sollten Sie unbedingt vermeiden

Grundsätzlich sollten Sie nur Höchststufen verwenden: So würde die Formulierung „zu unserer Zufriedenheit“ etwa implizieren, dass die Arbeit nur „ausreichend“ erledigt wurde. Auch „zeigte für sein Arbeit Verständnis“ oder „hat sich bemüht“ sind indirekte Kritiken am ehemaligen Mitarbeiter!

In der beigefügten Liste finden Sie einige Beispielphrasen, die Sie aus Rechtsgründen unbedingt vermeiden sollten:

Formulierung
Bedeutung
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit sehr gut
(stets) zu unserer vollen Zufriedenheit gut
stets zu unserer Zufriedenheit befriedigend
zu unserer Zufriedenheit ausreichend
im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit mangelhaft
zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht ungenügend
stets vorbildlich sehr gut
vorbildlich gut
stets einwandfrei voll befriedigend
einwandfrei befriedigend
ohne Tadel ausreichend
gab zu keiner Klage Anlass mangelhaft
uns ist nichts Nachteiliges bekannt geworden ungenügend