GSCHEITHAMMEL: Haftungsminimierung: 5 Tipps, um auf der sicheren Seite zu sein (Teil 3: Ressortverteilung)

Jeder Geschäftsführer fürchtet sie: Haftungsfallen. Was Ressortverteilung mit Haftungsminderung zu tun hat und wie Sie es als Geschäftsführer nutzen können, weiß der Gscheithammel.

Die Befürchtung, in Haftungsfallen zu stolpern, hat wohl jeder Unternehmer – auch, wenn er sich rechtskonform verhält. In manchen Fällen ist er nicht einmal direkt Schuld und haftet trotzdem. Etwa, wenn Mitgeschäftsführer unachtsam oder rechtswidrig handeln.

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Trick 3:

Der Gscheithammel rät:

Haftungsminimierung durch Ressortverteilung!

 

 

Ressortverteilung ist nur dann möglich, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Das Modell ist einfach: Jeder Geschäftsführer nutzt seine individuellen Talente, um eine Nische zu füllen – etwa Produktion, Rechnungswesen, Personal oder Marketing. Dadurch wird vermieden, dass zwei Personen an dem gleichen Problem arbeiten. Zusätzlich können fachliche Kompetenzen besser genutzt werden.

Mehr zur Arbeitsplatzteilung in der Führungsriege (=Top Sharing) in unserem Artikel zu Job Sharing.

Die Rechtsprechung zur Haftungsminderung bei Arbeitsplatzteilung sorgt noch immer für Uneinigkeit. Deshalb sollten Sie immer vom Einzelfall ausgehen!

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Einzelgeschäftsführung und der Kollektivgeschäftsführung. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Die Kollektivgeschäftsführung

Wie der Name schon verrät, teilen sich hier mehrere Geschäftsführer einen Job – und damit die gesamte Verantwortung. Kollektivgeschäftsführung zieht daher keine Haftungsentlastung mit sich, sollte einer der Geschäftsführer rechtswidrig handeln!

Auch, wenn die Führungskräfte verschiedene Kernbereiche untereinander aufteilen: Im Falle einer Kollektivgeschäftsführung haften alle Geschäftsführer!

Die Einzelgeschäftsführung

Einzelgeschäftsführung bedeutet, dass die Arbeitsplatzteilung von den Gesellschaftern angeordnet wurde. Sie bestimmen die Aufteilung der Geschäftsführer in verschiedene Kompetenzbereiche.

Einzelgeschäftsführung wird von den Gesellschaftern bestimmt. Geschäftsführer decken dabei verschiedene Kompetenzbereiche ab. Dies kann haftungsbefreiend sein!

Wann haften Geschäftsführer im Falle der Einzelgeschäftsführung?

Geschäftsführer haben – auch, wenn sie für die Kompetenzbereiche der anderen nicht direkt verantwortlich sind – eine Überwachungspflicht. Das bedeutet, dass Handlungspflicht für Sie besteht, wenn Sie merken, dass ein Kollege rechtswidrig handelt!

Überwachungspflicht bedeutet für Geschäftsführer: Bleiben Sie up to date zu den Aktivitäten Ihrer Kollegen! Wie bereits in Teil 1 der Beitragsreihe Haftungsminimierung erwähnt, wird die Unterlassung einer Handlung als Fahrlässigkeit geahndet. Dies kann zu Haftungsfällen der Gesellschaft, fallweise auch Dritten gegenüber führen.

Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte

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Ausführliche Informationen zur Haftungsminderung und allen nötigen rechtlichen Grundlagen erhalten Sie im
Handbuch Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte, herausgegeben von Dr. Gerhard Hochedlinger und Dr. Christian Lutz.

Die Pflicht, Ihre Mitgeschäftsführer zu überwachen, besteht in jedem Fall bei den Kernbereichen oder Kardinalspflichten eines Geschäftsführers:

Anmeldungen zum Firmenbuch
Anmeldung von Insolvenzverfahren
das Einrichten eines Rechenwesens sowie internen Kontrollsystems
die Aufstellung des Jahresabschlusses
die Einberufung der Generalversammlungen
Achtung: Die Generalversammlung ist obligatorisch, wenn es zum Verlust von mehr als 50% des Stammkapitals kommen sollte!

 Der Gscheithammel rät: Fügen Sie diesen fünf Kardinalspflichten gedanklich noch die Abgaben- und Steuerpflichten sowie die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hinzu!

Für folgende Bereiche besteht die Überwachungspflicht nur eingeschränkt:

Lagerhaltung
Ein- und Verkauf
Personalmanagement
Marketing, PR und Werbung

Bei Verdachtsmomenten gegenüber den Mitgeschäftsführern müssen Sie handeln! Ansonsten dürfen Sie sich, rechtlich gesehen, auf Aussagen Ihrer Kollegen verlassen.

Der Mitgeschäftsführer handelt geschäftsschädigend – was tun?

Es gibt Verdachtsmomente außerhalb Ihres Kernbereichs? Das Protokoll schreibt vor, dass Sie Nachforschungen anzustellen haben. Sollte sich der Verdacht gegen den Mitgeschäftsführer erhärten, müssen Sie offiziell Widerspruch erheben zu dessen geschäftsschädigenden Handlungen. Außerdem muss die Gesellschaft informiert werden und, in weiterer Folge, ein Konkursantrag gestellt werden.

Bleiben Ihnen diese Schritte verwehrt, obwohl Sie Ihre Handlungspflicht erfüllen möchten (etwa, weil Ihnen die angefragte Information verwehrt wird): Dokumentieren Sie Ihre Versuche, die Tätigkeiten der anderen zu überwachen! Ein Rücktritt aus wichtigem Grund ist dann der letzte Schritt.

Haftungsfreistellung durch Entscheidung eines übergeordneten Organs

Sollte die Gesellschaft eine Entscheidung treffen und Ihnen und Ihren Mitgeschäftsführer anweisen, diese umzusetzen, ist dies haftungsbefreiend. Davon ausgenommen sind rechtswidrige Weisungen.

Achtung! Sie müssen eine schwerwiegende Entscheidung fällen? Berufen Sie eine Generalversammlung ein und delegieren Sie den Beschluss an die Gesellschafter.

In einer AG ist der Vorstand zwar weisungsfrei, im Zuge einer Hauptversammlung können gesetzmäßige Beschlüsse aber für die Geschäftsführer gefasst werden. Auch dies befreit in Haftungsfällen. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht im Außenverhältnis.

Achtung! ‚Gefährliche‘ Entscheidungen sollten Sie nie ausführen – hier ist das Risiko einer Abberufung in jedem Fall vorzuziehen.

Delegation von Führungsaufgaben an Mitarbeiter

Sie haben als Geschäftsführer die Möglichkeit, einzelne Aufgaben an leitende Mitarbeiter zu übertragen. Überprüfen Sie dabei genau, ob dieser sich zum Beauftragten eignet. Stellt sich heraus, dass er eigentlich unqualifiziert für die Position ist, trifft Sie als Unternehmer in Haftungsfällen ein Auswahlverschulden (= culpa in eligendo). Mehr dazu in Teil 1 unserer Beitragsreihe.

Beauftragte sind sorgfältig nach Ihrer Qualifikation auszuwählen und müssen laufend kontrolliert werden.


Begehen Sie als Geschäftsführer in der Ressortverteilung nicht den Fehler, sich nur für eigene Taten verantwortlich zu fühlen!

In vielen Fällen haften Sie auch für Ihre Mitgeschäftsführer – etwa in der Kollektivgeschäftsführung oder bei Unterlassung der Überwachungspflicht in der Einzelgeschäftsführung. Mehr Tipps zur Haftungsminimierung gibt‘s in Teil 1 (Sorgfaltsmaßstäbe) und Teil 2 (Versicherungen) unserer Beitragsreihe Gscheithammel: Haftungsminimierung – 5 Tricks, um auf der sicheren Seite zu sein.