Wie Sie Versicherungen nutzen können, um Haftungsfälle zu minimieren.

GSCHEITHAMMEL: Haftungsminimierung – 5 Tricks, um auf der sicheren Seite zu sein (Teil 2: Versicherungen)

Miriam Pokerschnig / 18. Mai 2018

Als Geschäftsführer läuft man häufig Gefahr, in Haftungsfallen zu stolpern. Leider gilt auch hier der Spruch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Wie man solche Fallen erfolgreich umgeht, weiß der Gscheithammel. Dieses Mal: Versicherungen.

Zur Haftungsminimierung und Absicherung greifen viele Unternehmer auf altbewährte Betriebshaftpflichtversicherungen zurück. Diese Versicherungen betreffen jedoch lediglich Personen- und Sachschäden, keine Vermögensschäden!

 

 

Trick 2: Der Gscheithammel rät: Nur gut versichert ist sicher! 

 

 

Als Unternehmer haben Sie mehrere Möglichkeiten, sich und Ihren Betrieb zusätzlich zu versichern. Folgende Optionen zur Vermögensversicherung stehen Ihnen dabei offen:

a) Rechtsschutzversicherung
b) D&O-Versicherung
c) E&O-Versicherung
d) Produkthaftpflichtversicherung
e) Vertrauensschadenversicherung

Doch welche Versicherung eignet sich für Ihren Betrieb am besten?

a) Die Rechtsschutzversicherung

Was es ist: Der allgemeine Strafrechtsschutz übernimmt die Kosten für den Rechtsanwalt bei strafrechtlichen Verfahren.

Achtung: Es empfiehlt sich, die Rechtsschutzversicherung im Vorhinein sorgfältig zu studieren und gegebenenfalls Sonder- und Zusatzvereinbarungen zu schließen. Denn: Viele Risikobereiche werden nur begrenzt versichert oder sogar ganz ausgeschlossen!

In vielen Fällen werden zwar die Kosten für das gerichtliche Hauptverfahren abgedeckt, jene für Ermittlungen und Vorverfahren jedoch nicht. Einige Versicherungen zahlen außerdem nur bei Ihrer Freisprechung – fällt das Urteil zu Ihren Ungunsten, bleiben Sie somit auf den Kosten sitzen!

Sie wollen mehr über Möglichkeiten der Haftungsminimierung erfahren? Hier finden Sie hilfreiche Seminare und Publikationen.

b) D&O-Versicherung

Was es ist: Die D&O-Versicherung (=Director’s and Officer’s Liability, zu Deutsch: Direktoren- und Beamtenhaftung) ist eine (Vermögens-)Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer/leitende Angestellte.

Sie erleichtert die Rekrutierung qualifizierter Führungskräfte, die so schadlos gehalten werden können. Personen- und Sachschäden umfasst sie nicht – die D&O sollte aber die Befreiung von Schadenersatz und den Anspruch auf Rechtsschutz inkludieren!

Einen kurzen Überblick zu D&O-Haftungsansprüchen finden Sie hier.

Da D&O-Polizzen in ihren Ausformulierungen stark differieren und oft unzureichend sind, gilt: Lesen Sie den Vertrag genau und handeln Sie Einzelbedürfnisse aus!

Diese Punkte sollten in Ihrer D&O-Versicherung enthalten sein bzw. sind zu beachten:

  1. Rechtsschutzanspruch: Die Verfahrensfinanzierung bei Vorsatzdelikten wird oft im Vorhinein bezahlt und dann rückgefordert.
  2. Vorsatz und „wissentliche Pflichtverletzung“: Der Risikoausschluss wird hier häufig erweitert und variiert stark in den verschiedenen Polizzen.
  3. Gilt der Versicherungsschutz nur bei Verletzung von Kontroll-oder Leitungsaufgaben oder auch für Ihr „daily business“?
  4. Sonstige Haftungsausschlüsse (z.B. Umwelthaftung) beachten!
  5. Welche Personen (Geschäftsführer, Aufsichtsorgane, leitende Mitarbeiter) und Unternehmen (Tochtergesellschaften) werden von der Versicherung abgedeckt?
  6. Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
  7. Eigenschadenklausel und Innenverhältnisdeckung
  8. Besondere Vertragsobliegenheiten


Achtung
: Sollte die Gesellschaft für die Versicherung aufkommen, so beträgt der Selbstbehalt im Schadensfall 10% des Schadens bzw. 150% des Jahresfixgehalts des betroffenen Geschäftsführers.

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Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte

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Ausführliche Informationen zur Haftungsminderung und allen nötigen rechtlichen Grundlagen erhalten Sie im
Handbuch Haftungsminimierung für Geschäftsführer und Führungskräfte, herausgegeben von Dr. Gerhard Hochedlinger und Dr. Christian Lutz.

Auch das claims-made-Prinzip sollte beachtet werden: Möchte beispielsweise ein neuer Geschäftsführer Schadensersatzansprüche an den Vorgänger geltend machen, so muss die D&O-Versicherung noch laufen!

c) E&O-Versicherung

Was es ist: Die E&O-Versicherung (=Errors and Omissions, zu Deutsch: Fehler und Unterlassungen) übernimmt Vermögensschäden, die dem Unternehmen selbst entstehen. Diese werden von herkömmlichen Haftpflichtversicherungen nicht abgedeckt!

Wie könnte ein E&O-Versicherungsfall aussehen?
Ein Betrieb entwickelt, baut und liefert eine Maschine nach Kundenvorgaben und verspricht eine bestimmte Leistung, etwa eine fixe Stückzahl pro Minute.

Nach einiger Zeit wird jedoch klar, dass die Maschine an Leistung verliert und die versprochene Stückzahl nicht mehr eingehalten werden kann. Der Kunde klagt darauf den Hersteller auf den Gewinnverlust. Die E&O-Versicherung würde in diesem Fall die Kostendeckung übernehmen.

Eine Übersicht aller Versicherungen in Österreich finden Sie hier.

d) Produkthaftpflichtversicherung

Was es ist: Im Gegensatz zur E&O-Versicherung entsteht hier der Schaden erst bei Dritten. Das bedeutet, dass etwa ein fehlerhaftes Zwischenprodukt vom Abnehmer weiterverarbeitet wird und erst am Ende der Produktion der Fehler offensichtlich wird.

Als Ergänzung der Produkthaftversicherung gibt es z.B. die ‚Maschinenklausel‘ (wenn eine Maschine fehlerhaft produziert) oder die ‚Rückrufkostenversicherung‘.

e) Vertrauensschadenversicherung (VSV)

Was es ist: Die Vertrauensschadenversicherung deckt Vermögensschäden ab, die durch eigene Mitarbeiter verursacht wurden: Hierunter fallen Handlungen wie Veruntreuung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, etc.

Häufig können die Kosten nicht über das schwarze Schaf rückgefordert werden – etwa, wenn es sich um eine spielsüchtige Person handelt, die das unterschlagene Firmenvermögen bereits verpokert hat.

Achtung: Haftpflichtversicherungen decken solche Fälle scheinbar ab – häufig wird aber das Unterlassen einer Versicherung als Verstoß gegen die Sorgfaltsmaßstäbe gewertet! Argument ist dabei oft, dass es sich um mangelnde Überwachung oder Auswahlverschulden handelt.

Verschuldenshaftung tritt für Geschäftsführer unter den folgenden Voraussetzungen in Kraft:

  1. Erlittener Schaden
  2. Kausalität zwischen Schaden und pflichtwidriger Handlung/Unterlassung
  3. Adäquanz (=die Folge einer Handlung muss vom Menschen beherrschbar gewesen sein)
  4. Rechtswidrigkeit der Handlung oder des Unterlassens
  5. Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in Teil 1 und Teil 3 der Reihe: Gscheithammel: Haftungsminimierung: 5 Tipps, um auf der sicheren Seite zu sein!